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  Allgemeine Lieferbedingungen


1.Allgemeines

1.1 Aufträge sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder ihrer Auslieferung zugestimmt haben. Mündliche Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2 Unseren Lieferbedingungen liegen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.

1.3 Soweit die Aufträge namens und für die Rechnung unserer Lieferwerke erfolgen, ist das jeweilige Lieferwerk ausschließlich berechtigt und verpflichtet.

1.4 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.

6. Gewährleistung, Haftung, Unmöglichkeit der Leistung

6.1 Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang auftreten, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir bei unverzüglicher schriftlicher Anzeige durch den Besteller nach unserer Wahl am Verwendungsort unentgeltlich nachbessern oder Ersatz liefern, der Zeit vor dem Gefahrenübergang beruht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertritts entstanden wären. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller am Liefergegenstand ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, wenn er uns nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit zur Instandsetzung gibt, ferner solange er seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht erfüllt, insbesondere sich mit Zahlungen ganz oder teilweise im Rückstand befindet. Für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

6.2 Falls die von uns gem. Ziffer 6.1 durchzuführende Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Besteller zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Besteller Wandelung erklären. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6.3 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

6.4 Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie zum Beispiel Packungen etc. wird keine Haftung übernommen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf natürlichen Verschleiß und auf solche Schäden, die unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Fremdmontage, Nichtbeachten unserer Einbau- und Bedienungsanweisung ihre Ursache haben.

6.5 Für Schäden aus vor oder nach Vertragsabschluss erteilten Vorschlägen, Beratungen, Anleitungen und für Schäden aus der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des Rechts der unerlaubten Handlung ist jegliche Haftung - auch unserer Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen - soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

6.6 Für den Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche weitergehenden Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


7. Verzug

7.1 Lieferfristen werden nach bestem Vermögen so angegeben, dass sie bei normalen Ablauf der Fertigung eingehalten werden können. Sie beginnen mit dem Datum ihrer schriftlich Bestätigung, jedoch erst, sobald der Besteller die vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Lieferfristen und Termine verlängern sich bei einer Behinderung - nach unserer Zulieferer - angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Eine Verzögerung durch solche Behinderungen haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt dieser Behinderung bereits in Verzug befanden. Wird durch eine der obigen Behinderungen die Auftragsdurchführung unangemessen erschwert, so sind wir, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Ansprüche aus Teilleistungen, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

7.2 Lieferfristen sind dann eingehalten, wenn spätestens zum vereinbarten Liefertermin die Gefahr übergeht.

7.3 Schadenersatzansprüche aufgrund von Lieferverzug sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


8. Warenrücknahme

8.1 Nehmen wir Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurück, haben wir Anspruch auf eine Entschädigung ohne Einzelnachweis von 20 % des Netto-Rechnungswertes.

8.2 Außerdem sind wir berechtigt, sämtliche infolge der Rücknahme von uns aufgewandten Kosten , insbesondere Hin- und Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Spediteurkosten, Aufarbeitungskosten, bei Zahlung gekürzte Skonti usw. von dem zu erstattenden Netto-Rechnungspreis abzusetzen oder zu berechnen.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1 Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Sachleistungen sowie für alle Geldleistungen ist Regensburg.

9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Regensburg. Das gilt namentlich auch für Scheck- und Wechselklagen sowie für Mahnverfahren und Verfahren wegen Erlasses eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Wir sind auch berechtigt, Klage bei dem für den Besteller zuständigen Gericht zu erheben.

     
  2. Preisstellung

2.1 Unsere Preise gelten ab Lager einschließlich Verladen, ohne Verpackung ohne Transportversicherung und ohne Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Versandweg und Beförderungsart werden durch uns bestimmt. Sofern frachtfreie Lieferung bzw. eine Abholvergütung vereinbart ist, setzt dies eine Gesamtbestellung bzw. den Wert des Abrufes von mindestens € 2.500,-- netto voraus. Für Aufträge bzw. Einzelabrufe unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Lieferung nach unserer Wahl entweder unfrei oder franko unter Berechnung der entstandenen Fracht. Eine Abholvergütung wird in diesen Fällen nicht gewährt.

 
     
  3. Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag zahlbar. Soweit nicht anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

3.2 Abweichend von Ziffer 3.1 sind Aufträge, deren Wert € 50.000,-- übersteigt, mit 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, mit 1/3 bei Erhalt der Versandbereitschaftsanzeige, der Rest 30 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Gefahrenübergang fällig.

3.3 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber; Diskont, Spesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers. Bei jeglicher Wechselhaftung unsererseits entfällt ein Skontoabzug.

3.4 Hält der Besteller die Zahlungsfrist nicht ein, so gerät er ohne Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt, ohne gesonderten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des an unserem Sitz jeweils gültigen Bankbruttozinssatzes für Kredite in laufender Rechnung zu fordern. Im Falle des Verzugs werden ferner unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig. Der Besteller befindet sich dann auch mit diesen Zahlungen in Verzug.

3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Forderungen des Bestellers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese von uns bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

 
     
  4. Gefahrenübergang und Transportversicherung

4.1 Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - auf den Besteller über mit Übergabe an ihn, bei Versendung- auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung- mit Beendigung der Verladung im Lager. Die Gefahr geht - auch bei Teillieferungen - mit Bereitstellung bzw. mit Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über, wenn die Übergabe bzw. Versendung oder Abnahme aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert oder verhindert wird.

 
     
  5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zu endgültigen Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen - im Falle laufender Rechnungen auch eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos - sowie zum vollen Ausgleich von Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum ( Vorbehaltsware).

5.2 Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußert werden, jedoch nicht mehr, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller ist verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen.

5.3 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren, gleich in welchem Zustand, werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns zur Sicherung abgetreten. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns die Unterlagen zur Geltendmachung unserer Rechte zu überlassen. Solange wir von dem uns jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch machen, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat uns den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen

5.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, die Sicherheiten insoweit, nach unserer Wahl, freizugeben.

5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

 
     
     
     
     
     
       
       
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