1.1 Aufträge sind nur rechtsverbindlich, wenn wir sie schriftlich
bestätigt oder ihrer Auslieferung zugestimmt haben. Mündliche
Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung.
1.2 Unseren Lieferbedingungen liegen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
zugrunde, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden
ist. Anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn
sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
1.3 Soweit die Aufträge namens und für die Rechnung unserer
Lieferwerke erfolgen, ist das jeweilige Lieferwerk ausschließlich
berechtigt und verpflichtet.
1.4 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich. |
6.1 Für Mängel
unserer Lieferungen und Leistungen und für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang
auftreten, leisten wir Gewähr
in der Weise, dass wir bei unverzüglicher schriftlicher Anzeige
durch den Besteller nach unserer Wahl am Verwendungsort unentgeltlich
nachbessern oder Ersatz liefern, der Zeit vor dem Gefahrenübergang
beruht. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Der Gewährleistungsumfang
für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem
Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertritts entstanden
wären.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller am
Liefergegenstand ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt,
wenn er uns nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit zur
Instandsetzung gibt, ferner solange er seine Verpflichtungen aus
dem Liefervertrag nicht erfüllt, insbesondere sich mit Zahlungen
ganz oder teilweise im Rückstand befindet.
Für Ersatzstücke und Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist
3 Monate. Sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
6.2 Falls die von uns gem. Ziffer 6.1 durchzuführende Nachbesserung/Ersatzlieferung
nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach
Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht
mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Besteller
zunächst nur Minderung geltend machen.
Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung,
so kann der Besteller Wandelung erklären. Jegliche weitergehenden
Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6.3 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aufgrund von Mängeln
geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt
der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
6.4 Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit
oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen,
wie zum Beispiel Packungen etc. wird keine Haftung übernommen.
Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf natürlichen
Verschleiß und auf solche Schäden, die unsachgemäßer
Lagerung, unsachgemäßer Fremdmontage, Nichtbeachten unserer
Einbau- und Bedienungsanweisung ihre Ursache haben.
6.5 Für Schäden aus vor oder nach Vertragsabschluss erteilten
Vorschlägen, Beratungen, Anleitungen und für Schäden
aus der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten sowie des
Rechts der unerlaubten Handlung ist jegliche Haftung - auch unserer
Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen - soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
6.6 Für den Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit
der Leistung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Jegliche weitergehenden Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
7.1 Lieferfristen werden nach bestem Vermögen so angegeben,
dass sie bei normalen Ablauf der Fertigung eingehalten werden können.
Sie beginnen mit dem Datum ihrer schriftlich Bestätigung, jedoch
erst, sobald der Besteller die vereinbarte Anzahlungen geleistet
hat.
Lieferfristen und Termine verlängern sich bei einer Behinderung
- nach unserer Zulieferer - angemessen bei Maßnahmen im Rahmen
von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie
beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, soweit solche Ereignisse nachweislich auf
die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind.
Eine Verzögerung durch solche Behinderungen haben wir auch dann
nicht zu vertreten, wenn wir uns bei Eintritt dieser Behinderung
bereits in Verzug befanden.
Wird durch eine der obigen Behinderungen die Auftragsdurchführung
unangemessen erschwert, so sind wir, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung
unserer Ansprüche aus Teilleistungen, zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen
eines solchen Rücktritts sind, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
7.2 Lieferfristen sind dann eingehalten, wenn spätestens zum
vereinbarten Liefertermin die Gefahr übergeht.
7.3 Schadenersatzansprüche aufgrund von Lieferverzug sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.1 Nehmen wir Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, zurück, haben wir Anspruch auf eine Entschädigung
ohne Einzelnachweis von 20 % des Netto-Rechnungswertes.
8.2 Außerdem sind wir berechtigt, sämtliche infolge der
Rücknahme von uns aufgewandten Kosten , insbesondere Hin- und
Rückfrachten, Frachtausgleichsbeträge, Rollgelder, Spediteurkosten,
Aufarbeitungskosten, bei Zahlung gekürzte Skonti usw. von dem
zu erstattenden Netto-Rechnungspreis abzusetzen oder zu berechnen.
9.1 Erfüllungsort für die von uns zu erbringenden Sachleistungen
sowie für alle Geldleistungen ist Regensburg.
9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden
oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Regensburg.
Das gilt namentlich auch für Scheck- und Wechselklagen sowie
für Mahnverfahren und Verfahren wegen Erlasses eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung.
Wir sind auch berechtigt, Klage bei dem für den Besteller zuständigen
Gericht zu erheben.
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